Aus dem Ministerium für Schule und Bildung gibt es neue Informationen zum Thema "Corona-Epidemie."

Sehr geehrte Damen und Herren,

an diesem Wochenende beginnen die Osterferien. Und dennoch beschäftigt
uns alle schon jetzt die Frage, wie es mit der Schule und dem Unterricht
nach den Osterferien weitergehen wird.

Die Entscheidung darüber wird vor allem unter den Gesichtspunkten des
Gesundheitsschutzes zu treffen sein. Bund und Länder haben am Mittwoch
dieser Woche entschieden, dass die bundesweiten Kontaktbeschränkungen
bis zum 19. April 2020 aufrechterhalten werden müssen. Welche
Verhaltensregeln ab dem 20. April 2020 gelten werden und welche
Auswirkungen das auf den Schulbetrieb haben wird, kann zum jetzigen
Zeitpunkt niemand sagen. Es ist aber beabsichtigt, Sie am 15. April 2020
über die weiteren Schritte zu informieren. Im Vordergrund werden dabei
Informationen zur Ausgestaltung und zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Schulbetriebes stehen.

Darüber hinaus möchte ich auf folgende Punkte eingehen:

I. TERMINE DER ABITURPRÜFUNGEN UND ZENTRALE PRÜFUNGEN KLASSE 10

Die schriftlichen Prüfungen beginnen am 12. Mai 2020. Eine Übersicht,
an welchen Tagen welche Klausuren geschrieben werden, ist auf der
Homepage des Ministeriums zugänglich:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Pruefungstermine/index.html
[1]

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Abiturientinnen und
Abiturienten die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von
unterrichtlichen Angeboten auf das Abitur vorzubereiten. Ein Unterricht
nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

Auch für die Abiturprüfungen sowie die vorbereitenden unterrichtlichen
Angebote hat die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der
Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten oberste Priorität.

Es werden daher selbstverständlich die notwendigen Vorkehrungen
getroffen, um die Gesundheit dieser Personengruppen zu schützen.

II. VERGLEICHSARBEITEN IN DER GRUNDSCHULE (VERA 3)

Die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, dass die Vergleichsarbeiten
VERA 3 in diesem Jahr in den Ländern freiwillig durchgeführt werden
können. Nordrhein-Westfalen wird einmalig darauf verzichten. Auch eine
spätere oder freiwillige Testung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen.

III. PRÜFUNGEN UND ABSCHLÜSSE AN BERUFSKOLLEGS

Für die vielfältigen Prüfungen und Abschlüsse in den Bildungsgängen
der Berufskollegs sind Ihnen per Runderlass vom 01. April 2020 über die
Bezirksregierungen wichtige Informationen zugegangen. Zur Klärung von
Einzelfragen dazu sind auch weitere Hinweise in die FAQ aufgenommen
worden.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebes wird den Schülerinnen und
Schülern die Möglichkeit gegeben, sich in der Schule im Rahmen von
unterrichtlichen Angeboten auf die Prüfungen vorzubereiten. Ein
Unterricht nach Stundenplan ist nicht vorgesehen.

IV. KEIN ABSCHLUSS OHNE ANSCHLUSS (KAOA)

Diese Informationen zu KAoA während und nach Beendigung des Ruhens des
Unterrichts wurden mit Stand 02. April 2020 aktualisiert. Die
Aktualisierungen beziehen sich vornehmlich auf die außerschulischen
Praxisphasen in KAoA. Weitere Erläuterungen zu wichtigen
Standardelementen, wie z. B. zur Beratung der Agentur für Arbeit oder
zum Monitoring, ergänzen die Informationen.

Sie finden diese Information unter folgendem Link im Bildungsportal:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_KAOA/index.html

V. ERSTATTUNG VON STORNOKOSTEN FÜR ABGESAGTE SCHULFAHRTEN

Mit SchulMail vom 6. März 2020 habe ich im Falle der erforderlichen
Absage von Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustauschen sowie
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine grundsätzliche
Kostenübernahme für die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter,
Transportunternehmen, Unterkünfte) in Rechnung gestellten und
nachgewiesenen Stornierungskosten durch das Land zugesagt. Dies gilt
nunmehr für alle Schulfahrten im Sinne der Richtlinien für
Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2), die bis zum Beginn der Sommerferien
durchgeführt worden wären.

Das Land Nordrhein-Westfalen tritt jedoch nicht in bestehende Verträge
mit Dritten ein. Daher erfolgt die Auszahlung nicht direkt an den oder
die Vertragspartner, sondern ausschließlich an die Schulen. Die
Erstattung von Stornierungskosten wird über die Bezirksregierungen
erfolgen.

Um eine zeitnahe und geordnete Abwicklung zu gewährleisten, bitte ich
Sie, Ihre Anträge auf Erstattung der Stornierungskosten auf dem
beigefügten Formular bis zum 15. Mai 2020 bei der zuständigen
Bezirksregierung ausschließlich per E-Mail an die dort eingerichteten
Funktionspostfächer einzureichen.

* Bezirksregierung Arnsberg: corona-storno@bra.nrw.de

* Bezirksregierung Detmold: corona-stornokosten@brdt.nrw.de

* Bezirksregierung Düsseldorf: corona-stornokosten@brd.nrw.de

* Bezirksregierung Köln: reisekostenstelle@brk.nrw.de

* Bezirksregierung Münster: stornokosten@bezreg-muenster.nrw.de

Bitte fügen Sie dem Antrag die folgenden Unterlagen bei:

* die Rechnung der Vertragspartner inklusive aller berücksichtigten
Rückzahlungen (vgl. Nummern 5 und 6 des Formulars) sowie

* den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen die
Höhe der Stornierungskosten hervorgeht.

Die Anträge können nur von den Schulen selbst, nicht aber von den
Eltern oder den Vertragspartnern gestellt werden. Auf dem
Antragsformular ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu
bestätigen.

Die Auszahlungen der Erstattungen werden voraussichtlich am 15. Juni
2020 beginnen.

Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Ersatzschulen,
die in die Zusage zur Übernahme von Stornokosten ausdrücklich
einbezogen werden.

VI. SCHULISCHE VERANSTALTUNGEN AUßERHALB DES SCHULGELÄNDES

Der Runderlass vom 24. März 2020 zur Absage von Schulfahrten und
anderer schulischer Veranstaltungen erstreckt sich nur auf
Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, um
Infektionsgefährdungen vorzubeugen.

Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen und weitere Projekte mit
außerschulischen Partnern bleiben davon unberührt und können -
vorausgesetzt der Schulbetrieb ist wiederaufgenommen worden - weiterhin
durchgeführt werden, sofern sie in der Schule stattfinden.

Dasselbe gilt für den Unterricht und die Prüfungen, die außerhalb des
Schulgeländes stattfinden, zum Beispiel in Sporthallen oder
Schwimmbädern.

VII. ERWEITERUNG DER NOTBETREUUNG

Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen
erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines
Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist
von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen
und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der
Schulleitung auszuhändigen.

Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die
Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus
Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die
Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden.

Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich
der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.

Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung
abrufen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

VIII. ERSTATTUNG DER ELTERNBEITRÄGE BEI GANZTAGSANGEBOTEN

Die Landesregierung hat am 31. März 2020 beschlossen, dass das Land zur
Hälfte die für den Monat April anfallenden Elternbeiträge für
Angebote im Rahmen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I" (BASS 12-63 Nr. 2) erstattet.

Die andere Hälfte tragen gemäß einer Vereinbarung mit den kommunalen
Spitzenverbänden die Kommunen selbst. Das Verfahren der
Beitragserstattung der Bezirksregierungen an die Kommunen wird derzeit
erarbeitet, die Bezirksregierungen werden zeitnah informiert. Die
Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgt über die Kommunen.
Rückfragen von Eltern hinsichtlich des Zeitpunkts und Verfahrens der
Rückerstattung können nur von den Schulträgern beantwortet werden.

IX. SONDERPROGRAMM DES WDR

Der WDR hat seine Programmangebote für Kinder und Jugendliche in
Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung bereits seit
Mitte März ausgebaut. Auch in den Osterferien wird im WDR-Fernsehen ein
Sonderprogramm für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter
ausgestrahlt.

Der Sender bietet unter anderem „Die Sendung mit der Maus", die Serie
„Rennschwein Rudi Rüssel", Magazine wie „Wissen macht Ah!",
„neuneinhalb", „Kann es Johannes?" sowie auch Märchenverfilmungen
an.

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung plant der WDR auch für
die Zeit nach den Osterferien ein lernorientiertes, moderiertes
Sonderprogramm für Kinder und Jugendliche.

Gerade in Zeiten eingeschränkter Bewegungsmöglichkeiten sind
Bildungsangebote für Kinder auch in den kommenden Wochen sinnvoll. Klar
ist aber auch, dass es sich hierbei um Angebote handelt, denn Ferien
sollen auch in diesen Zeiten Ferien bleiben.

X. ERREICHBARKEIT WÄHREND DER OSTERFERIEN

Bitte stellen Sie auch während der Osterferien sicher, dass Sie als
Schulleiterin oder Schulleiter für die Schulaufsicht und den
Schulträger telefonisch und per E-Mail erreichbar sind.

Ich darf Sie bitten, die Eltern in geeigneter Weise und zeitnah über
alle vorausgegangenen und über weitere, noch folgende, Ausführungen zu
informieren.

Ich wünsche Ihnen, auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer, trotz der
schwierigen Zeiten und all den Unwägbarkeiten, schöne Ostertage.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

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