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 SATZUNG DES FÖRDERVEREINS


§ 1 Name und Sitz

 

 

Der Verein führt den Namen:

 

„Förderverein Bertha von Suttner-Gesamtschule der Stadt Dormagen e.V.“

 

Sitz des Vereins ist Dormagen. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen. Geschäftsadresse des Vereins ist die Schuladresse. Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Geschäftsjahr beginnt zum 01.08. eines jeden Jahres und endet zum 31.07. jeden Folgejahres.

 

§ 2 Ziele

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Jugendpflege, der Erziehung und der Volksbildung in Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrern, Eltern und Schüler, insbesondere durch

 

  1. Verbesserung der Schulausstattung,
  2. Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport- und Spielmaterialien,
  3. Förderung von sportlichen, kulturellen und geselligen Schulveranstaltungen,
  4. Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler(innen) im Sinne der Abgabeordnung,
  5. Förderung der Elternmitarbeit und der Schülervertretung,
  6. Förderung der sozialen Betreuung der Schüler(innen),
  7. Pflege der Beziehungen zu Schulträger und kommunalen Verbänden sowie Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

 

§ 3 Zweckbindung der Mittel

 

  1. Aus den Mitteln der Vereinskasse dürfen nur solche Ausgaben bestritten werden, für deren Deckung der Schulträger oder eine sonstige staatliche oder behördliche Stelle die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittsanmeldung ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. und muss 3 Monate vor Geschäftsjahresende ausgesprochen werden.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des Mitglieds bestimmt wird. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

Für alle Beschlüsse dieser Organe ist die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, Grundsätze für die Vergabe der Mittel des Vereins festzulegen. Alljährlich nimmt sie den Bericht des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen. Alle zwei Jahre wählt sie den Vorstand und die Kassenprüfer.
  2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Sitzungstermin wird 14 Tage vorher im „Amtsblatt der Stadt Dormagen“ angezeigt. Außerdem wird der Termin den Mitgliedern im schulinternen Elternbrief sowie durch Aushang in der Schule bekannt gegeben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann in der Schule eingesehen werden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen Einspruch erhoben wird.

 

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden
    - dem 1. Stellvertreter
    - dem 2. Stellvertreter
    - dem Schriftführer
    - dem Kassenwart


sowie folgenden geborenen Mitgliedern:

 

- Schulleiter, sowie ein vom Ihm festgelegter 

  Vertreter

- Vorsitzender der Schulpflegschaft und 

  Vertreter

  1. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt außerdem die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Ziele des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein in der Öffentlichkeit und vor Gericht.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger mit der Auflage zu übertragen, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

 

 

§ 11 Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung bedarf der Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

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