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Das Ministerium für Schule und Bildung gibt weitere Informationen zum Umgang mit der Corona-Krise.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage des gestern gefassten Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Nordrhein-Westfalen.

Wie dies im Einzelnen geschehen soll, möchte ich Ihnen in Ergänzung zu der 13. SchulMail vom gestrigen Mittwoch erläutern:

I. SCHRITTWEISE WIEDERAUFNAHME DES SCHULBETRIEBS

Die gestrige Entscheidung macht es möglich, dass nach entsprechenden
Vorbereitungen der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und
Schüler aus Abschlussklassen ab Donnerstag, 23. April 2020,
wiederaufgenommen wird. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen
um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf
Abschlüsse. Dazu sollen zunächst die Lehrerinnen und Lehrer vom 20.
April 2020 bis einschließlich 22. April 2020 Vorlauf erhalten, um die
organisatorischen und alle weiteren notwendigen Voraussetzungen für den
Schulbetrieb schaffen zu können.

Die Grundschulen hingegen bleiben aufgrund der gestern getroffenen
Vereinbarungen zunächst noch geschlossen.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen sie
allerdings schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden - vorrangig
für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4, um diese Kinder so gut
wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die
weiterführenden Schulen vorzubereiten.

II. SCHULORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN

1. HYGIENE

Gemäß § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Pflicht, in
Schulen die Einhaltung der Infektionshygiene in einem Hygieneplan
festzulegen. Einen Musterhygieneplan finden Sie im Bildungsportal unter:

www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/800-Muster-Hygieneplan/index.html

 

Weitere Handlungsempfehlungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern -
insbesondere in Prüfungssituationen - sowie das weitere an Schule
tätige Personal werden vom Betriebsärztlichen Dienst (B·A·D GmbH)
zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werde ich Ihnen in Kürze weitere Handlungsempfehlungen
zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermitteln, die von
der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene gemeinsam mit dem
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes sowie der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin
und Präventivmedizin erarbeitet wurden.

2. RAUMNUTZUNGSKONZEPT

Aus Gründen eines fortdauernden Infektionsschutzes ist damit zu
rechnen, dass auf absehbare Zeit die Klassen und Kurse nicht in der
ursprünglichen Größe unterrichtet bzw. auf Prüfungen und Abschlüsse
vorbereitet werden können, sondern dass zumindest eine Teilung der
Lerngruppen erforderlich sein wird.

Die dreitägige Vorlaufzeit vom 20. April 2020 bis zum 22. April 2020
gibt die Gelegenheit, in den Schulen Raumnutzungskonzepte zu entwickeln,
die einen ausreichenden Abstand bei der Benutzung der einzelnen Räume
sowie der Verkehrsflächen und Pausenhöfe sicherstellen. Es empfiehlt
sich ein abgestimmtes Vorgehen mit dem Schulträger.

3. PLANUNG DES PERSONALEINSATZES

Die außergewöhnlichen Umstände für den Schul- und Unterrichtsbetrieb
in den kommenden Wochen erfordern besondere Planungen zum Einsatz der
Lehrerinnen und Lehrer. Als Folge der Pandemie ergeben sich erhöhte
Krankenstände. Zudem bringt Covid-19 besondere Risiken für bestimmte
Personengruppen mit sich. Ich werde Ihnen zum Umgang mit den damit
verbundenen Fragen weitere Informationen übermitteln.

4. SCHÜLERBEFÖRDERUNG

Ein weiteres Thema, das mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs in
engem Zusammenhang steht, ist die Schülerbeförderung. Die Frage einer
infektionsschutzrechtlich zulässigen Benutzung von Bussen und Bahnen
gehört jedoch nicht zum Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für
Schule und Bildung.

Mit dem dreitägigen organisatorischen Vorlauf vom 20. April 2020 bis
zum 22. April 2020 und einer sehr klaren Definition der zunächst
erwarteten Schülergruppen können wir jedoch immerhin zur
Planungssicherheit konstruktiv beitragen, so dass die zuständigen
Stellen ausreichende Kapazitäten schaffen können.

III. FORTSETZUNG UND AUSWEITUNG DER NOTBETREUUNG

Solange es gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler keinen
geregelten Unterricht geben kann, wird das bewährte
Notbetreuungsangebot in den Grundschulen und den weiterführenden
Schulen insbesondere für die Jahrgangsstufen eins bis sechs
aufrechterhalten.

Es soll zudem ab dem 23. April 2020 um weitere Bedarfsgruppen erweitert
werden, um auch denjenigen Eltern ein Angebot machen zu können, die
aufgrund des Wiedereinstiegs wieder an ihre Arbeitsplätze
zurückkehren. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen
erhalten.

IV. SCHULFORM- UND BILDUNGSGANGBEZOGENE REGELUNGEN

1. REGELUNGEN FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER AN BERUFSKOLLEGS

Unter Berücksichtigung der verfügbaren räumlichen Kapazitäten und
des Personaleinsatzkonzeptes sind in den Berufskollegs mit Blick auf die
jeweils nächsten Termine der zentralen und dezentralen
Abschlussprüfungen sowie des schriftlichen Teils von
Berufsabschlussprüfungen der Kammern und zuständigen Stellen zur
Vorbereitung die Schülerinnen und Schüler nachfolgender Gruppen im
Zeitraum vom 23. April 2020 bis 4. Mai 2020 prioritär zu beschulen:

1. Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die ihre
Vorabiturklausuren als Voraussetzung für die Zulassung zum
Zentralabitur noch schreiben müssen.

2. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des
Dualen Systems, die vor der Berufsabschlussprüfung und/oder der
FHR-Prüfung stehen sowie alle Schülerinnen und Schüler der
Abschlussklassen der Bildungsgänge, die vor dezentralen Prüfungen zu
Berufs- oder Weiterbildungsabschlüssen und zum Erwerb von FHR- oder AHR
stehen und die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des
Beruflichen Gymnasiums.

3. Schülerinnen und Schüler im Abschlussjahrgang der Fachklassen des
Dualen Systems und den Klassen der Ausbildungsvorbereitung bzw. der
einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule Anlage B mit Blick
darauf, dass diese mit den Noten des Abschlusszeugnisses die Vergabe
eines Schulabschlusses erreichen können.

2. ABITURPRÜFUNGEN

Ebenfalls ab dem kommenden Donnerstag, 23. April 2020, sollen die
Abiturientinnen und Abiturienten in den allgemeinbildenden Schulen
Gelegenheit bekommen, sich gezielt auf die Abiturprüfungen
vorzubereiten. Dabei geht es jedoch nicht um die Wiederaufnahme des
Unterrichts nach Stundenplan. Vielmehr sollen sie in ihren jeweiligen
Prüfungsfächern noch einmal gezielte Lernangebote bekommen. Die
Wahrnehmung dieser Angebote ist freiwillig. Schülerinnen und Schüler,
die sich zuhause auf ihre Prüfungen vorbereiten wollen, können das
tun, müssen sich aber bei ihrer Schule abmelden.

Die Verschiebung der Abiturprüfungen um drei Wochen gibt zudem jenen
Schülergruppen, die aufgrund der Schulschließungen noch nicht alle
Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Abiturprüfungen erbringen
konnten - also noch nicht alle so genannten Vorabiturklausuren
geschrieben haben - Gelegenheit, das nachzuholen.

Für angehende Abiturientinnen und Abiturienten aus dem Kreis Heinsberg,
deren Schulen ja bereits länger geschlossen waren, werden zudem unter
Nutzung auch der zentralen Nachschreibetermine für die Abiturprüfungen
individuelle Lösungen angestrebt.

3. ZENTRALE PRÜFUNGEN 10 (ZP 10)

In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen mit Priorität
die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die im Sommer den
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss
erwerben können. Auch hier ist die bestmögliche Vorbereitung das Ziel.

Da auch diese Klassen aus Gründen des Infektionsschutzes
voraussichtlich geteilt werden müssen, wird die Wiederaufnahme des
Unterrichts allerdings auch für diese Schülerinnen und Schüler keine
Rückkehr zum „Normalbetrieb" bedeuten, sondern vielfach mit einem
Wechsel von Lehrkräften und einem den schulischen Verhältnissen
anzupassenden Unterrichtsangebot in möglichst allen
Unterrichtsfächern, vorrangig aber in den Kernfächern, verbunden sein.

 

Aufgrund der unterschiedlich weit gediehenen Vorbereitungen der
Schülerinnen und Schüler wollen wir in diesem Jahr auf eine Prüfung
mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben verzichten. An deren Stelle
soll eine durch die Lehrkräfte der Schule zu erstellende
Prüfungsarbeit treten. Diese orientiert sich einerseits an den
inhaltlichen Vorgaben für die ZP 10, nimmt aber andererseits auch
stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht Bezug - stärker, als
das bei zentralen Prüfungen möglich ist. Diese Prüfungsarbeiten
können dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10
vorgesehenen ersten Prüfungstag, 12. Mai 2020, geschrieben werden.

Hierzu bedarf es einer Änderung der rechtlichen Vorschriften, die
kurzfristig zu erfolgen hat.

4. FÖRDERSCHULEN

Auch in den Förderschulen soll ab Donnerstag, 23. April 2020, mit Blick
auf die Abschlussklassen der Unterricht grundsätzlich wieder
aufgenommen werden. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler in den
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung, soweit sie sich auf schulische Abschlüsse vorbereiten.

Im Übrigen bleiben die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung
vorerst geschlossen. Schülerinnen und Schüler dieser Schulen
benötigen zum einen oftmals ergänzende pflegerische und therapeutische
Angebote, die besonderen Hygienemaßnahmen unterliegen; zum anderen ist
es den Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Disposition nicht immer
in ausreichendem Maße möglich, die in Corona-Zeiten notwendigen Regeln
einzuhalten.

5. LERNEN AUF DISTANZ

Das Ruhen des Unterrichts hat alle am Schulleben Beteiligten,
Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch
Eltern von jetzt auf gleich in eine Situation versetzt, in der
Unterricht am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht mehr möglich war.
Vieles, was im gewohnten Unterricht gut funktioniert hat, konnte nicht
fortgesetzt werden. Dennoch war von Anfang an klar, dass die Schulen
ihren Schülerinnen und Schülern Lernangebote machen sollten. Unsere
Lehrkräfte sind hervorragend ausgebildet und sie wissen am besten, wie
sie Lernprozesse anregen und organisieren müssen. Dafür hat es in den
letzten Wochen viele gute Beispiele gegeben. Wir sind froh, dass wir in
diesen Zeiten auf die Expertise unserer Lehrkräfte zurückgreifen
können, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, um mich für das
besondere Engagement an dieser Stelle zu bedanken.

Je näher wir uns auf das Schuljahresende zubewegen, desto drängender
werden auch die Fragen nach der Bewertung der Lernangebote. Wir haben im
Rahmen unserer FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail
hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten
Aufgaben keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen. Knüpft
der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so
können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens,
aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die jetzt anstehende Phase der Wiederaufnahme des
Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen,
die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch
erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die
Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht
miteinfließen können. Nicht erbrachte oder nicht hinreichende
Leistungen hingegen werden nicht in die Zeugnisnote einbezogen. Wir
berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit
individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben
nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf.
möglich gewesen wäre. In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem
gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich
geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen.

Es gilt auch weiterhin beim Lernen auf Distanz, Augenmaß zu bewahren.

V. LEHRERAUSBILDUNG

Das Ruhen des Unterrichts an Schulen hat auch Folgewirkungen für die
Lehrerausbildung. Lehramtsstudierende sowie Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter sollen nach Möglichkeit keine Nachteile für ihr
berufliches Fortkommen aus der Corona-Krise haben - und wir brauchen
mehr denn je neu einzustellende Lehrkräfte.

Mit dem geplanten Bildungssicherungsgesetz und Verordnungsregelungen
soll es dem Ministerium und den Hochschulen (nach regionalen
Gegebenheiten) für das Jahr 2020 ermöglicht werden, Anforderungen an
die Dauer und Ausgestaltung der Praktika im Lehramtsstudium zu
modifizieren.

Einstellungen neuer Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter wird es
wie geplant zum 1. Mai 2020 geben; das Einstellungsverfahren in den
Bezirksregierungen wird formal weitestgehend flexibilisiert.
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulprüfungen noch
abschließen müssen, können zudem notfalls noch im Juni nachrücken.

Schließlich werden zum Abschluss der Ausbildung, im Rahmen der Zweiten
Staatsprüfungen, modifizierte Unterrichtspraktische Prüfungen im Laufe
des Mai vorgesehen, um möglichst Einstellungen in den Schuldienst noch
in diesem Schuljahr zu ermöglichen. Hierzu ist im Rahmen der
Kultusministerkonferenz am 2. April 2020 beschlossen worden, auch
„andere Prüfungsformate bzw. Prüfungsersatzleistungen" zuzulassen
und die Abschlüsse gegenseitig anzuerkennen. Aus dem aktuellen
Prüfungszyklus in Nordrhein-Westfalen seit Februar 2020 stehen von rund
3.800 Prüfungen noch knapp 850 Prüfungen aus. Diese waren vom
Landesprüfungsamt zunächst für Ende April neu terminiert worden und
sollen jetzt im Mai in veränderter Form durchgeführt werden; hierbei
werden die bereits geleisteten Planungen und Vorbereitungen der
Kandidatinnen und Kandidaten zugrunde gelegt. Der Vorbereitungsdienst
der betroffenen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter und das
Beamtenverhältnis auf Widerruf verlängert sich automatisch mit einer
Verschiebung der Prüfungstermine.

VI. UNTERSTÜTZUNG BEI DER RÜCKKEHR IN DEN SCHULISCHEN ALLTAG

Die Rückkehr in den schulischen Alltag unter Beibehaltung besonderer
Regeln und Vorsichtsmaßnahmen ist für alle Beteiligten eine
Herausforderung. Sie sollten daher auch die psychosozialen und
möglichen krisenhaften Aspekte im Blick behalten. Um Sie und Ihre
Kolleginnen und Kollegen hierbei nachhaltig zu unterstützen, hat die
Landesstelle für Schulpsychologie und Schulpsychologische
Krisenintervention ein umfassendes Unterstützungskonzept erarbeitet,
das Ihnen ab sofort unter

schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/schule-und-corona.html

zur Verfügung steht.

Folgende Unterstützungsangebote stehen konkret bereit:

· Wiederaufnahme des Schulbetriebs - der erste Tag:
Beispielplanung für eine Klassenleitungsstunde und für den Ablauf des
ersten Tages

· Leitfaden: Eine FAQ-Handreichung mit zentralen Fragen, die
sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Schulbetriebs ergeben,
beantwortet aus schulfachlicher und schulpsychologischer Sicht

· Video-Clips: kurze Videobeiträgen mit Antworten zu
zentralen Fragen, die die Schulgemeinschaft bewegen

· Sicher durchs Abitur: Tipps für Abiturientinnen und
Abiturienten, um sicher, stark und gesund durchs Abitur zu kommen

· Schulisches und schulpsychologisches Krisenmanagement:
Konkrete Hinweise auf Basis des Notfallordners zum schulischen und
schulpsychologischen Krisenmanagement

· Telefonische Beratung: Beratungsangebot der
Schulpsychologischen Beratungsstellen und des Schulischen
Krisenbeauftragten

Wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung der Lage sowie der
Ankündigung der Bundeskanzlerin, am 30. April 2020 erneut mit den
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu beraten, planen wir
diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Stadtradeln 2023

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